§ 39d EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 39d EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.Paragraph 39 d,

Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1.Ziffer einsAngaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht wurden;
  2. 2.Ziffer 2die österreichischen und die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von Belang sind;
  3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
  4. 4.Ziffer 4Angaben über Mängel und Störungen, die die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn beeinträchtigt haben.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.12.2020
§ 39d EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.Paragraph 39 d,

Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1.Ziffer einsAngaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht wurden;
  2. 2.Ziffer 2die österreichischen und die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von Belang sind;
  3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
  4. 4.Ziffer 4Angaben über Mängel und Störungen, die die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn beeinträchtigt haben.

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