§ 39 EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

1.

die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;

2.

die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;

3.

die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

§ 39 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.12.2020
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

1.

die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;

2.

die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;

3.

die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

§ 39 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.

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