§ 37 EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
Für die Ausübung von Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art des dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes ist

1.

für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und

2.

für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird.

§ 37 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020
Für die Ausübung von Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art des dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes ist

1.

für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und

2.

für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird.

§ 37 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten