§ 32 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich. Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.

(2) Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die

1.

internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und

2.

die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.

  1. (1)Absatz einsVor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsfür die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
    2. 2.Ziffer 2für die Inbetriebnahme veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
    3. 3.Ziffer 3für die Inbetriebnahme bereits bauartgenehmigter, gebrauchter Schienenfahrzeuge auf anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen.
    Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.
  2. (2)Absatz 2Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
    1. 1.Ziffer einsinternationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und
    2. 2.Ziffer 2die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen, für deren Inbetriebnahme auf Anschlussbahnen eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, für:
    1. 1.Ziffer einsFahrten von der Anschlussbahn über eine andere Eisenbahn bis zu der Stelle, an der vom die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen zum Weitertransport bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen übernommen werden, einschließlich der Retourfahrten zur Anschlussbahn; oder
    2. 2.Ziffer 2Fahrten von der Stelle einer anderen Eisenbahn, an der für das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen an das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen übergeben werden, zu der Anschlussbahn, einschließlich der Hinfahrt zu dieser Stelle.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 23.12.2020 bis 19.07.2024
(1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich. Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.

(2) Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die

1.

internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und

2.

die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.

  1. (1)Absatz einsVor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsfür die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
    2. 2.Ziffer 2für die Inbetriebnahme veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
    3. 3.Ziffer 3für die Inbetriebnahme bereits bauartgenehmigter, gebrauchter Schienenfahrzeuge auf anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen.
    Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.
  2. (2)Absatz 2Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
    1. 1.Ziffer einsinternationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und
    2. 2.Ziffer 2die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen, für deren Inbetriebnahme auf Anschlussbahnen eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, für:
    1. 1.Ziffer einsFahrten von der Anschlussbahn über eine andere Eisenbahn bis zu der Stelle, an der vom die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen zum Weitertransport bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen übernommen werden, einschließlich der Retourfahrten zur Anschlussbahn; oder
    2. 2.Ziffer 2Fahrten von der Stelle einer anderen Eisenbahn, an der für das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen an das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen übergeben werden, zu der Anschlussbahn, einschließlich der Hinfahrt zu dieser Stelle.

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