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Auskunftspflicht Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere Erleichterungen von sich aus den §§ 19 bis 26 und 30 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Eisenbahnunternehmens
§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führenBetriebes dieser Eisenbahnen, dass die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere auch die für die Eisenbahnstatistik nötigen Angaben rechtzeitigBetriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen und vollständig zu lieferndes Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegenprivate Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Auskunftspflicht Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere Erleichterungen von sich aus den §§ 19 bis 26 und 30 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Eisenbahnunternehmens
§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führenBetriebes dieser Eisenbahnen, dass die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere auch die für die Eisenbahnstatistik nötigen Angaben rechtzeitigBetriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen und vollständig zu lieferndes Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegenprivate Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.