§ 25 EisbG Genehmigungspflichtige Rechtsakte

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 25. Die Zuständigkeit zur BestellungVeräußerung oder AuferlegungVerpachtung einer öffentlichen Eisenbahn oder von Leistungen nachTeilen einer öffentlichen Eisenbahn, die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 inAbwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn bedarf bei sonstiger Nichtigkeit dieser Rechtsakte der FassungGenehmigung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich auf Bundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sichBehörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967entgegenstehen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 25. Die Zuständigkeit zur BestellungVeräußerung oder AuferlegungVerpachtung einer öffentlichen Eisenbahn oder von Leistungen nachTeilen einer öffentlichen Eisenbahn, die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 inAbwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn bedarf bei sonstiger Nichtigkeit dieser Rechtsakte der FassungGenehmigung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich auf Bundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sichBehörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967entgegenstehen.

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