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Unterlagen zum Antrag
§ 17a.(1) Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigungder Genehmigung ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiebei der Behörde zu beantragen. MitDem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).
(3) In der Genehmigung ist auf Antrag sind vorzulegen:darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.
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(4) Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden.
Unterlagen zum Antrag
§ 17a.(1) Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigungder Genehmigung ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiebei der Behörde zu beantragen. MitDem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).
(3) In der Genehmigung ist auf Antrag sind vorzulegen:darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.
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(4) Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden.