§ 16b EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;

2.

finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;

3.

fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;

4.

Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.

(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;

2.

finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;

3.

fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;

4.

Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.

(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.

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