§ 15i EisbG Entziehung, Einschränkung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLiegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Behörde die Verkehrsgenehmigung entweder auszusetzen oder zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nicht gefährdet ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung durch Befristung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten nachträglich verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
  2. (2)Absatz 2Eine erteilte Verkehrsgenehmigung ist von der Behörde auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten einzuschränken, wenn dies der Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt.
  3. (3)Absatz 3Einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist die Verkehrsgenehmigung zu entziehen, wenn über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und
    1. 1.Ziffer einsdas Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Konkurseröffnung geschlossen war, oder
    2. 2.Ziffer 2das Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (§ 115 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914), oderdas Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (Paragraph 115, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914), oder
    3. 3.Ziffer 3das Insolvenzgericht dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Frist zum Sanierungsplanantrag einräumte (§ 114b Abs. 2 IO), oderdas Insolvenzgericht dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Frist zum Sanierungsplanantrag einräumte (Paragraph 114 b, Absatz 2, IO), oder
    4. 4.Ziffer 4das Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Sanierungsplanantrag nicht fristgerecht stellte, oder
    5. 5.Ziffer 5das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Sanierungsplanantrag zurückgezogen hat, oder
    6. 6.Ziffer 6das Insolvenzgericht den Sanierungsplanantrag zurückgewiesen hat, oder
    7. 7.Ziffer 7der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt wurde oder
    8. 8.Ziffer 8dem Sanierungsplan vom Insolvenzgericht die Bestätigung versagt wurde.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsLiegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Behörde die Verkehrsgenehmigung entweder auszusetzen oder zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nicht gefährdet ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung durch Befristung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten nachträglich verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
  2. (2)Absatz 2Eine erteilte Verkehrsgenehmigung ist von der Behörde auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten einzuschränken, wenn dies der Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt.
  3. (3)Absatz 3Einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist die Verkehrsgenehmigung zu entziehen, wenn über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und
    1. 1.Ziffer einsdas Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Konkurseröffnung geschlossen war, oder
    2. 2.Ziffer 2das Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (§ 115 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914), oderdas Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (Paragraph 115, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914), oder
    3. 3.Ziffer 3das Insolvenzgericht dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Frist zum Sanierungsplanantrag einräumte (§ 114b Abs. 2 IO), oderdas Insolvenzgericht dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Frist zum Sanierungsplanantrag einräumte (Paragraph 114 b, Absatz 2, IO), oder
    4. 4.Ziffer 4das Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Sanierungsplanantrag nicht fristgerecht stellte, oder
    5. 5.Ziffer 5das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Sanierungsplanantrag zurückgezogen hat, oder
    6. 6.Ziffer 6das Insolvenzgericht den Sanierungsplanantrag zurückgewiesen hat, oder
    7. 7.Ziffer 7der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt wurde oder
    8. 8.Ziffer 8dem Sanierungsplan vom Insolvenzgericht die Bestätigung versagt wurde.

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