§ 15g EisbG Verkehrseröffnung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieder Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieder Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.

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