§ 15f EisbG Entscheidungspflicht

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.12.2020

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.

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