§ 14c EisbG Erwerb einer Eisenbahn

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.

  1. (1)Absatz einsDem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.
  2. (2)Absatz 2Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 27.07.2006 bis 19.07.2024
Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.

  1. (1)Absatz einsDem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.
  2. (2)Absatz 2Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.

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