§ 10a EisbG Eisenbahninfrastruktur

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur umfasst den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangesdie Anlagen, die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1108Richtlinie 2012/7034/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 278343 vom 23.12.197014.12.2012, S 1. 32, definierten Umfangangeführt sind.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur umfasst den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangesdie Anlagen, die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1108Richtlinie 2012/7034/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 278343 vom 23.12.197014.12.2012, S 1. 32, definierten Umfangangeführt sind.

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