§ 10 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.

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