§ 7 EisbG Anschlussbahnen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in

  1. 1.Ziffer einsAnschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen;
  2. 2.Ziffer 2Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
§ 7.Paragraph 7,

Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in

  1. 1.Ziffer einsAnschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen;
  2. 2.Ziffer 2Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb.

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