§ 1g EisbG Regionalverkehr

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.9999

Internationaler GüterverkehrRegionalverkehr ist jener Verkehr, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,den Verkehrsbedarf einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überquerenRegion deckt.

Stand vor dem 22.07.2019

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.07.2019

Internationaler GüterverkehrRegionalverkehr ist jener Verkehr, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,den Verkehrsbedarf einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überquerenRegion deckt.

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