§ 1b EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste auf der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste auf der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.

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