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Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (§ 64 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 1. Satz), so ist § 26 anzuwenden, wobei der in § 26 Abs. 5 geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 64) zusteht. Abweichend vom
1. ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten sowie im Falle des § 64 Abs. 8 2. Satz für Ziviltechniker in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse sowie zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte oder Ziviltechniker, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.
Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (§ 64 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 1. Satz), so ist § 26 anzuwenden, wobei der in § 26 Abs. 5 geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 64) zusteht. Abweichend vom
1. ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten sowie im Falle des § 64 Abs. 8 2. Satz für Ziviltechniker in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse sowie zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte oder Ziviltechniker, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.