§ 49 BMSVG Geltungsbereich

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 49.Paragraph 49,

Mit der Vollziehung(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 4. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

  1. 1.Ziffer einsdes 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2.Ziffer 2des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,des Paragraph 6, Absatz 2,, 2a und 3 und Paragraph 27 a, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
  4. 4.Ziffer 4der §§ 7 Abs. 4 und 5 und 27 Abs. 8 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,der Paragraphen 7, Absatz 4 und 5 und 27 Absatz 8, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  5. 5.Ziffer 5des § 8 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 8, der Bundesminister für Justiz,
  6. 6.Ziffer 6des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. 7.Ziffer 7des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationendes Paragraph 27, Absatz 7, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
  8. (2)Absatz 2Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der Paragraphen 18, Absatz 3,, 25, 27 Absatz eins bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.
betraut.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2007
§ 49.Paragraph 49,

Mit der Vollziehung(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 4. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

  1. 1.Ziffer einsdes 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2.Ziffer 2des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,des Paragraph 6, Absatz 2,, 2a und 3 und Paragraph 27 a, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
  4. 4.Ziffer 4der §§ 7 Abs. 4 und 5 und 27 Abs. 8 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,der Paragraphen 7, Absatz 4 und 5 und 27 Absatz 8, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  5. 5.Ziffer 5des § 8 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 8, der Bundesminister für Justiz,
  6. 6.Ziffer 6des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. 7.Ziffer 7des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationendes Paragraph 27, Absatz 7, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
  8. (2)Absatz 2Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der Paragraphen 18, Absatz 3,, 25, 27 Absatz eins bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.
betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung