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(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(Anm.: Abs. 3) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des aufgehoben durch Art. 11 Z 6, § 31 Abs. 1 VStGBGBl. I Nr. 107/2017 eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.)
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(Anm.: Abs. 3) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des aufgehoben durch Art. 11 Z 6, § 31 Abs. 1 VStGBGBl. I Nr. 107/2017 eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.)