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Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer MVBV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der MVBV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.
Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer MVBV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der MVBV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.