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Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Altabfertigungsanwartschaft: | |||||||||
fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem § 32 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zur Anwendung kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zum Zeitpunkt des Übertritts nach § 47; | ||||||||||
2. | Anwartschaftsberechtigter: | |||||||||
der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach §§ 6 oder 7 an die | ||||||||||
3. | Abfertigungsanwartschaft: | |||||||||
die in einer | ||||||||||
- | den in diese | |||||||||
- | allfälliger der | |||||||||
- | der allenfalls aus einer anderen | |||||||||
- | der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse. |
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Altabfertigungsanwartschaft: | |||||||||
fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem § 32 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zur Anwendung kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zum Zeitpunkt des Übertritts nach § 47; | ||||||||||
2. | Anwartschaftsberechtigter: | |||||||||
der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach §§ 6 oder 7 an die | ||||||||||
3. | Abfertigungsanwartschaft: | |||||||||
die in einer | ||||||||||
- | den in diese | |||||||||
- | allfälliger der | |||||||||
- | der allenfalls aus einer anderen | |||||||||
- | der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse. |