§ 211 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 65 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 65, Absatz 2 a,, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3§ 64 Abs. 3 vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 64, Absatz 3, vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  5. (4)Absatz 4Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. bIm Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b,
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 20 Abs. 1 der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, undabweichend von Paragraph 20, Absatz eins, der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von Paragraph 22, auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, und
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 20 Abs. 2 der Prozentsatz 0,3,abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, der Prozentsatz 0,3,
    wenn die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 eingetreten ist und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.wenn die Versicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 oder 14 Litera b, im Jahr 2004 eingetreten ist und nach Paragraphen 41, Absatz 2, oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins§ 65 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 65, Absatz 2 a,, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3§ 64 Abs. 3 vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 64, Absatz 3, vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  5. (4)Absatz 4Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. bIm Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b,
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 20 Abs. 1 der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, undabweichend von Paragraph 20, Absatz eins, der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von Paragraph 22, auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, und
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 20 Abs. 2 der Prozentsatz 0,3,abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, der Prozentsatz 0,3,
    wenn die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 eingetreten ist und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.wenn die Versicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 oder 14 Litera b, im Jahr 2004 eingetreten ist und nach Paragraphen 41, Absatz 2, oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.

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