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Schlussbestimmung zu Art. 4 des
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 195. (1) (AnmDie §§ 149a Abs. 3, 5 und 6, 149b Abs.: tritt 4, 149d Abs. 4 sowie 149g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 81. 7.Juli 2000 in Kraft).
(2) Alle Versicherungsvertreter nach diesem Bundesgesetz sind bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 69 Z. 5a) - 1. 7. 2000.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 195. (1) (AnmDie §§ 149a Abs. 3, 5 und 6, 149b Abs.: tritt 4, 149d Abs. 4 sowie 149g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 81. 7.Juli 2000 in Kraft).
(2) Alle Versicherungsvertreter nach diesem Bundesgesetz sind bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 69 Z. 5a) - 1. 7. 2000.