§ 195 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2000 bis 31.12.9999
§ 195.Paragraph 195,

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 8.7.2000 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 8.7.2000 in Kraft)

  1. (1)Absatz einsDie §§ 149a Abs. 3, 5 und 6, 149b Abs. 4, 149d Abs. 4 sowie 149g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.Die Paragraphen 149 a, Absatz 3,, 5 und 6, 149b Absatz 4,, 149d Absatz 4, sowie 149g Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Alle Versicherungsvertreter nach diesem Bundesgesetz sind bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.

Stand vor dem 07.07.2000

In Kraft vom 01.07.2000 bis 07.07.2000
§ 195.Paragraph 195,

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 8.7.2000 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 8.7.2000 in Kraft)

  1. (1)Absatz einsDie §§ 149a Abs. 3, 5 und 6, 149b Abs. 4, 149d Abs. 4 sowie 149g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.Die Paragraphen 149 a, Absatz 3,, 5 und 6, 149b Absatz 4,, 149d Absatz 4, sowie 149g Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Alle Versicherungsvertreter nach diesem Bundesgesetz sind bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.

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