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Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998
(26. Novelle)
§ 189. (1) Es treten in Kraft:
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(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(3) § 24b Abs. 3 § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998BGBl. I Nr. 123/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(4) Leidet der (die) Versicherte amtritt mit 1. AugustJuli 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist;. die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der AntragstellungKraft.
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998
(26. Novelle)
§ 189. (1) Es treten in Kraft:
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(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(3) § 24b Abs. 3 § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998BGBl. I Nr. 123/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(4) Leidet der (die) Versicherte amtritt mit 1. AugustJuli 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist;. die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der AntragstellungKraft.