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§ 1 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, gemäß Art. 5 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925BGBl. I Nr. 64/1997, außer Kraft tritt. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, gemäß Artikel 5, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, außer Kraft tritt.
§ 1 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, gemäß Art. 5 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925BGBl. I Nr. 64/1997, außer Kraft tritt. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, gemäß Artikel 5, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, außer Kraft tritt.