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Die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 § 30c Abs. 1 Z 1 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.
Die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 § 30c Abs. 1 Z 1 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.