§ 159b B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 § 30c Abs. 1 Z 1 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2019

Die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 § 30c Abs. 1 Z 1 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.

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