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Die Kosten der vom Bundesminister für soziale Verwaltung alsvon der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstaltden Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.
Die Kosten der vom Bundesminister für soziale Verwaltung alsvon der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstaltden Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.