§ 157 B-KUVG Kosten der Aufsicht

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Kosten der vom Bundesminister für soziale Verwaltung alsvon der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstaltden Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2019

Die Kosten der vom Bundesminister für soziale Verwaltung alsvon der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstaltden Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

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