§ 149f B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises der Versicherungsanstalt die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen§ 149f B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1.

zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2.

drei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3.

einem Sechstel aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises der Versicherungsanstalt die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen§ 149f B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1.

zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2.

drei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3.

einem Sechstel aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

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