§ 149e B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1.

wenn die im § 149b Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2.

wenn einer der im § 149b Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 135 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu§ 149e B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1.

wenn die im § 149b Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2.

wenn einer der im § 149b Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 135 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu§ 149e B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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