§ 149c B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,

1.

zum Zwecke der Information und Vertretung im kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und

2.

an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

(2) § 136 § 149c B-KUVGerster und zweiter Satz ist anzuwenden seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,

1.

zum Zwecke der Information und Vertretung im kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und

2.

an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

(2) § 136 § 149c B-KUVGerster und zweiter Satz ist anzuwenden seit 31.12.2019 weggefallen.

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