§ 135 B-KUVG Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:

1.

wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Entsendung ausschließen würden;

2.

wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;

3. a)

wenn er/sie seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehört, für die er/sie entsendet wurde, oder

b)

wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei der Versicherungsanstalt pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist, oder

c)

wenn er/sie sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,

in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder zu den Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz zählt;

4.

wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

5.

wenn einer der im § 132 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.

Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Z 4 oder 5 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§ 133) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§ 133) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 139 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.

(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.

(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

  1. (1)Absatz einsEin Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
    1. 1.Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Entsendung ausschließen würden;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera awenn er/sie seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehört, für die er/sie entsendet wurde, oder
      2. b)Litera bwenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei der Versicherungsanstalt pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist, oder
      3. c)Litera cwenn er/sie sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,
      in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder zu den Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz zählt;
    4. 4.Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. 5.Ziffer 5wenn einer der im § 132 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;wenn einer der im Paragraph 132, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;
    6. 6.Ziffer 6wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Z 4 bis 6 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Ziffer 4 bis 6 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. (4)Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§ 133) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (Paragraph 133,) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§ 133) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (Paragraph 133,) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
  6. (6)Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 139 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (Paragraph 139, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. (7)Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
  8. (8)Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
(1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:

1.

wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Entsendung ausschließen würden;

2.

wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;

3. a)

wenn er/sie seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehört, für die er/sie entsendet wurde, oder

b)

wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei der Versicherungsanstalt pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist, oder

c)

wenn er/sie sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,

in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder zu den Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz zählt;

4.

wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

5.

wenn einer der im § 132 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.

Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Z 4 oder 5 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§ 133) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§ 133) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 139 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.

(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.

(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

  1. (1)Absatz einsEin Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
    1. 1.Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Entsendung ausschließen würden;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera awenn er/sie seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehört, für die er/sie entsendet wurde, oder
      2. b)Litera bwenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei der Versicherungsanstalt pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist, oder
      3. c)Litera cwenn er/sie sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,
      in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder zu den Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz zählt;
    4. 4.Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. 5.Ziffer 5wenn einer der im § 132 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;wenn einer der im Paragraph 132, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;
    6. 6.Ziffer 6wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Z 4 bis 6 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Ziffer 4 bis 6 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. (4)Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§ 133) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (Paragraph 133,) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§ 133) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (Paragraph 133,) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
  6. (6)Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 139 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (Paragraph 139, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. (7)Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
  8. (8)Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

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