§ 131 B-KUVG Haupt-, Landes- und Außenstellen

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle und, der Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten.
  3. (3)Absatz 3Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.
  4. (4)Absatz 4Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäßnach § 146 Abs. 1 § 143 Abs. 2 und 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäßnach Paragraph 146143, Absatz eins und 2, obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.
  5. (5)Absatz 5Die Versicherungsanstalt kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle und, der Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten.
  3. (3)Absatz 3Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.
  4. (4)Absatz 4Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäßnach § 146 Abs. 1 § 143 Abs. 2 und 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäßnach Paragraph 146143, Absatz eins und 2, obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.
  5. (5)Absatz 5Die Versicherungsanstalt kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

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