§ 130 B-KUVG Verwaltungskörper

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 130.Paragraph 130,

Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind:

  1. 1.Ziffer einsder VorstandVerwaltungsrat,
  2. 2.Ziffer 2die Generalversammlung,
  3. 32.Ziffer 32die KontrollversammlungHauptversammlung und
  4. 43.Ziffer 43die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.01.1994 bis 31.12.2019
§ 130.Paragraph 130,

Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind:

  1. 1.Ziffer einsder VorstandVerwaltungsrat,
  2. 2.Ziffer 2die Generalversammlung,
  3. 32.Ziffer 32die KontrollversammlungHauptversammlung und
  4. 43.Ziffer 43die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

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