§ 108 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen, sofernerreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG - mindestens 20 vH% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 mindestens 50 vH%) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen: (15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z 9) - 1. 1. 1986.

a)

ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

b)

eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964 bzw. dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

c)

eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,

d)

ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,

e)

Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, Entschädigung zu leisten ist, (6. Nov., Art. I Z 36) - 1. 1. 1977.

f)

Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, (4. Nov., Art. I Z 50a) - 1. 1. 1973; (26. Nov., BGBl. I Nr. 142/1998, Z 14) - 1. 1. 1999.

g)

ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978. (26. Nov., BGBl. I Nr. 142/1998, Z 14) - 1. 1. 1999.

(2) Spätestensso ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichenletzten Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG - verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeiteine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daßdass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegtenzugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (26. Nov., BGBl. I Nr. 142/1998, Z 15) - 1. 1. 1999.

(32) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c148c bis 108e148e BSVG - in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewährenerbringen.

(26. Nov.3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/1998, Z 16) - 1. 1. 1999.aber unter Berücksichtigung

a)

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder

b)

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG oder

c)

einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder

d)

einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder

e)

eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder

f)

von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder

g)

von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind,

erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.

(4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Abs. 32 zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG mit der Maßgabe, daßdass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat. (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z 38) - 1. 8. 1996.

(5) Solange dieBis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 2 nicht festgestellt1 ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachtenletzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit; dies im rentenbegründenden Ausmaß (§ 101) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 102 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (DienstunfallArbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der inim Abs. 13 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist. (4. Nov., Art. I Z 50b) - 1. 1. 1973.

Stand vor dem 31.07.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2001

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen, sofernerreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG - mindestens 20 vH% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 mindestens 50 vH%) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen: (15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z 9) - 1. 1. 1986.

a)

ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

b)

eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964 bzw. dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

c)

eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,

d)

ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,

e)

Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, Entschädigung zu leisten ist, (6. Nov., Art. I Z 36) - 1. 1. 1977.

f)

Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, (4. Nov., Art. I Z 50a) - 1. 1. 1973; (26. Nov., BGBl. I Nr. 142/1998, Z 14) - 1. 1. 1999.

g)

ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978. (26. Nov., BGBl. I Nr. 142/1998, Z 14) - 1. 1. 1999.

(2) Spätestensso ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichenletzten Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG - verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeiteine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daßdass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegtenzugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (26. Nov., BGBl. I Nr. 142/1998, Z 15) - 1. 1. 1999.

(32) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c148c bis 108e148e BSVG - in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewährenerbringen.

(26. Nov.3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/1998, Z 16) - 1. 1. 1999.aber unter Berücksichtigung

a)

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder

b)

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG oder

c)

einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder

d)

einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder

e)

eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder

f)

von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder

g)

von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind,

erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.

(4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Abs. 32 zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG mit der Maßgabe, daßdass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat. (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z 38) - 1. 8. 1996.

(5) Solange dieBis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 2 nicht festgestellt1 ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachtenletzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit; dies im rentenbegründenden Ausmaß (§ 101) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 102 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (DienstunfallArbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der inim Abs. 13 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist. (4. Nov., Art. I Z 50b) - 1. 1. 1973.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten