§ 85 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäßnach den §§ 138ff§§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäßnach den §§ 138ff§§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.

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