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Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäßnach den §§ 138ff§§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.
Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäßnach den §§ 138ff§§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.