§ 84 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33, 37 und 38 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 88,,Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 90,,Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß Paragraph 91,,Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 99,,Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a,,Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,Auszahlung der Leistungen gemäß Paragraph 104, Absatz eins,,Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2,,Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,Leistungen der Krankenversicherung gemäß Paragraph 117, Ziffer eins,, 3 und Ziffer 4, Litera d,,Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß Paragraph 121, Absatz 3,,Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß Paragraph 121, Absatz 4,,Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß Paragraph 122,,Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 131, Absatz 2, erster Satz,Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a,,Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,Dauer der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 134,,Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowieKrankengeld gemäß den Paragraphen 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a und Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, sowieWochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis 168.Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den Paragraphen 162,, 163 sowie 165 bis 168.
  2. (2)Absatz 2Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.Für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 5, ASVG und Wochengeld nach Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer eins, ASVG gebührt.
  3. (3)Absatz 3Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a,, das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG anzuwenden.

(1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88, Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,

Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,

Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,

Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,

Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,

Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,

Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.

(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.

(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.

(4) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.

(5) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.

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Anm. 1: Art. 4 Z 70 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 24“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 23“.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33, 37 und 38 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 88,,Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 90,,Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß Paragraph 91,,Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 99,,Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a,,Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,Auszahlung der Leistungen gemäß Paragraph 104, Absatz eins,,Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2,,Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,Leistungen der Krankenversicherung gemäß Paragraph 117, Ziffer eins,, 3 und Ziffer 4, Litera d,,Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß Paragraph 121, Absatz 3,,Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß Paragraph 121, Absatz 4,,Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß Paragraph 122,,Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 131, Absatz 2, erster Satz,Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a,,Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,Dauer der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 134,,Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowieKrankengeld gemäß den Paragraphen 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a und Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, sowieWochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis 168.Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den Paragraphen 162,, 163 sowie 165 bis 168.
  2. (2)Absatz 2Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.Für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 5, ASVG und Wochengeld nach Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer eins, ASVG gebührt.
  3. (3)Absatz 3Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a,, das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG anzuwenden.

(1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88, Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,

Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,

Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,

Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,

Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,

Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,

Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.

(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.

(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.

(4) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.

(5) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.

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Anm. 1: Art. 4 Z 70 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 24“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 23“.

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