§ 80 B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.9999
§ 80 B-KUVG (weggefallen) seit 01.01.1982 weggefallen.Paragraph 80,

Als Entbindungsbeitrag gebühren für jedes Kind sowie für jede Totgeburt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3. Als Entbindungsbeitrag gebühren für jedes Kind sowie für jede Totgeburt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 79, Absatz 3,

Stand vor dem 31.12.1981

In Kraft vom 01.07.1967 bis 31.12.1981
§ 80 B-KUVG (weggefallen) seit 01.01.1982 weggefallen.Paragraph 80,

Als Entbindungsbeitrag gebühren für jedes Kind sowie für jede Totgeburt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3. Als Entbindungsbeitrag gebühren für jedes Kind sowie für jede Totgeburt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 79, Absatz 3,

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