§ 70a B-KUVG Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2.

Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a)

einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b)

der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;

3.

die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.

(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom HauptverbandDachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 § 30a Abs. 1 Z 28 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019

(1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2.

Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a)

einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b)

der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;

3.

die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.

(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom HauptverbandDachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 § 30a Abs. 1 Z 28 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

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