§ 70a B-KUVG Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des Paragraph 70, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsLandaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. 2.Ziffer 2Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. a)Litera aeiner unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. b)Litera bder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 65 a, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom HauptverbandDachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 § 30a Abs. 1 Z 28 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom HauptverbandDachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 3130 a, Absatz 5eins, Ziffer 28, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des Paragraph 70, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsLandaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. 2.Ziffer 2Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. a)Litera aeiner unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. b)Litera bder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 65 a, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom HauptverbandDachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 § 30a Abs. 1 Z 28 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom HauptverbandDachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 3130 a, Absatz 5eins, Ziffer 28, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

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