Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege
§ 68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung ein Pflegekostenzuschußder Versicherungsanstalt in einemdem Ausmaß festzusetzen, dasder dem Durchschnitt der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesvom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 11); (§ 198 Abs. 4) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004;
(BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. I § 567 Abs. 6 ASVG) - 31. 12. 1996.
Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege
§ 68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung ein Pflegekostenzuschußder Versicherungsanstalt in einemdem Ausmaß festzusetzen, dasder dem Durchschnitt der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesvom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 11); (§ 198 Abs. 4) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004;
(BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. I § 567 Abs. 6 ASVG) - 31. 12. 1996.