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Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung ein Pflegekostenzuschußder Versicherungsanstalt in einemdem Ausmaß festzusetzen, dasder dem Durchschnitt der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesvom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in der Satzung ein Pflegekostenzuschuß in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäßeiner Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprichtParagraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. Kommen keine Verträge zustande, soIn allen übrigen Fällen ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeitder Pflegekostenzuschuss in der Satzung der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versichertenin dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.
Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung ein Pflegekostenzuschußder Versicherungsanstalt in einemdem Ausmaß festzusetzen, dasder dem Durchschnitt der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesvom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in der Satzung ein Pflegekostenzuschuß in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäßeiner Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprichtParagraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. Kommen keine Verträge zustande, soIn allen übrigen Fällen ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeitder Pflegekostenzuschuss in der Satzung der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versichertenin dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.