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Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a); | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: | |||||||||
a) | ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 76); | |||||||||
b) | Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77); | |||||||||
c) | Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78). | |||||||||
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2001) | ||||||||||
(Anm.: lit. e) aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1981) | ||||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987) | ||||||||||
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise-(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt. |
Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a); | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: | |||||||||
a) | ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 76); | |||||||||
b) | Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77); | |||||||||
c) | Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78). | |||||||||
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2001) | ||||||||||
(Anm.: lit. e) aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1981) | ||||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987) | ||||||||||
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise-(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt. |