§ 52 B-KUVG Leistungen

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

Zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a);

2.

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);

3.

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

a)

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 76);

b)

Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77);

c)

Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78).

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2001)

(Anm.: lit. e) aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1981)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987)

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise-(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 18.04.2001 bis 31.12.2021

Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

Zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a);

2.

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);

3.

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

a)

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 76);

b)

Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77);

c)

Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78).

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2001)

(Anm.: lit. e) aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1981)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987)

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise-(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.

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