§ 26 B-KUVG Beitragsgrundlage

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
    1. 1.Ziffer einsfür die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versichertenfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. a)Litera adas Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. b)Litera bdie ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      3. c)Litera cdie Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
      4. d)Litera dallfällige Teuerungszulagen,
      5. e)Litera efinanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. 2.Ziffer 2für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
    3. 3.Ziffer 3für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 3739 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 3739 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
    5. 5.Ziffer 5für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    6. 6.Ziffer 6für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
  2. (2)Absatz 2Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, entsprechend.
  4. (4)Absatz 4Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
  5. (5)Absatz 5Auf Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 sind § 19 Abs. 6 und § 21 anzuwenden.Auf Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 sind Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 21, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
    1. 1.Ziffer einsfür die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versichertenfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. a)Litera adas Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. b)Litera bdie ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      3. c)Litera cdie Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
      4. d)Litera dallfällige Teuerungszulagen,
      5. e)Litera efinanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. 2.Ziffer 2für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
    3. 3.Ziffer 3für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 3739 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 3739 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
    5. 5.Ziffer 5für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    6. 6.Ziffer 6für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
  2. (2)Absatz 2Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, entsprechend.
  4. (4)Absatz 4Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
  5. (5)Absatz 5Auf Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 sind § 19 Abs. 6 und § 21 anzuwenden.Auf Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 sind Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 21, anzuwenden.

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