§ 20c B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b und 18 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b und 18 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. (2)Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
§ 20c B-KUVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsFür in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b und 18 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b und 18 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. (2)Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
§ 20c B-KUVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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