§ 17 B-KUVG Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

(4) Die nach § 7b Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.12.2010 bis 31.12.2019

(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

(4) Die nach § 7b Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.

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