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Im Übrigen ist der Allgemeine Teil Auf die Richterinnen und Richter des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwendenVerwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 4§§ 65, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 6566 und 78e BDG 1979168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden. Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Paragraphen 65,, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.
Im Übrigen ist der Allgemeine Teil Auf die Richterinnen und Richter des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwendenVerwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 4§§ 65, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 6566 und 78e BDG 1979168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden. Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Paragraphen 65,, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.