§ 190 RStDG Gehalt des Staatsanwaltes

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

4 805,05 244,7

--

--

2

5 217,9695,3

--

--

3

5 840,76 375,1

--

--

4

6 438,97 028,1

7 108,4758,8

--

5

7 039,6683,7

7 557,98 249,4

9 506,310 376,1

6

7 601,08 296,5

8 276,79 034,0

10 030,6948,4

7

8 065,3803,3

8 995,19 818,2

10 869,611 864,2

8

8 448,79 221,8

9 678,110 563,6

12 028,013 128,6

9

8 583,69 369,0

9 926,110 834,3

12 536,713 683,8

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 14 095,515 385,2 €.
  1. (2) Absatz 2Es haben Anspruch auf ein Gehalt der(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

    1. 1.Ziffer einsGehaltsgruppe St 1:
      1. a)Litera aStaatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
      2. b)Litera bStaatsanwälte,
      3. c)Litera cLeiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
      4. d)Litera dErste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
      5. e)Litera eLeiter einer Staatsanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2Gehaltsgruppe St 2:
      1. a)Litera aStellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      2. b)Litera bErste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      3. c)Litera cLeiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
      4. d)Litera dStellvertreter des Leiters der WKStA,
      5. e)Litera eLeiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,
      6. f)Litera fErster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
      7. g)Litera gLeiter der WKStA;
    3. 3.Ziffer 3Gehaltsgruppe St 3:
      1. a)Litera aStellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
      2. b)Litera bErste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
  2. (3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  3. (4)Absatz 4Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  4. (5)Absatz 5Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

  5. (7)Absatz 7Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsder Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
      1. a)Litera abis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 12 207,7 €
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 13 683,8 €
    2. 2.Ziffer 2der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
      1. a)Litera abis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 114,7 €
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten10 834,3 €
    3. 3.Ziffer 3der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft
      1. a)Litera abis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 114,7 €
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 834,3 €.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

4 805,05 244,7

--

--

2

5 217,9695,3

--

--

3

5 840,76 375,1

--

--

4

6 438,97 028,1

7 108,4758,8

--

5

7 039,6683,7

7 557,98 249,4

9 506,310 376,1

6

7 601,08 296,5

8 276,79 034,0

10 030,6948,4

7

8 065,3803,3

8 995,19 818,2

10 869,611 864,2

8

8 448,79 221,8

9 678,110 563,6

12 028,013 128,6

9

8 583,69 369,0

9 926,110 834,3

12 536,713 683,8

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 14 095,515 385,2 €.
  1. (2) Absatz 2Es haben Anspruch auf ein Gehalt der(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

    1. 1.Ziffer einsGehaltsgruppe St 1:
      1. a)Litera aStaatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
      2. b)Litera bStaatsanwälte,
      3. c)Litera cLeiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
      4. d)Litera dErste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
      5. e)Litera eLeiter einer Staatsanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2Gehaltsgruppe St 2:
      1. a)Litera aStellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      2. b)Litera bErste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      3. c)Litera cLeiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
      4. d)Litera dStellvertreter des Leiters der WKStA,
      5. e)Litera eLeiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,
      6. f)Litera fErster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
      7. g)Litera gLeiter der WKStA;
    3. 3.Ziffer 3Gehaltsgruppe St 3:
      1. a)Litera aStellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
      2. b)Litera bErste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
  2. (3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  3. (4)Absatz 4Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  4. (5)Absatz 5Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

  5. (7)Absatz 7Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsder Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
      1. a)Litera abis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 12 207,7 €
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 13 683,8 €
    2. 2.Ziffer 2der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
      1. a)Litera abis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 114,7 €
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten10 834,3 €
    3. 3.Ziffer 3der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft
      1. a)Litera abis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 114,7 €
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 834,3 €.

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