§ 181 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.

(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß § 177 Abs. 3 vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.

(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß § 177 Abs. 3 vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.

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