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Planstelle | Amtstitel | |
1. | Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) | Staatsanwalt |
2. | Staatsanwalt | Staatsanwalt |
3. | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | Staatsanwalt |
4. | Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft | Erster Staatsanwalt |
5. | Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) | Leitender Staatsanwalt |
6. | Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) | Oberstaatsanwalt |
7. | Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft | Erster Oberstaatsanwalt |
8. | Leiter der Oberstaatsanwaltschaft | Leitender Oberstaatsanwalt |
9. | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Generalanwalt |
10. | Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Erster Generalanwalt |
11. | Leiter der Generalprokuratur | Generalprokurator |
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(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
Planstelle | Amtstitel | |
1. | Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) | Staatsanwalt |
2. | Staatsanwalt | Staatsanwalt |
3. | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | Staatsanwalt |
4. | Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft | Erster Staatsanwalt |
5. | Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) | Leitender Staatsanwalt |
6. | Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) | Oberstaatsanwalt |
7. | Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft | Erster Oberstaatsanwalt |
8. | Leiter der Oberstaatsanwaltschaft | Leitender Oberstaatsanwalt |
9. | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Generalanwalt |
10. | Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Erster Generalanwalt |
11. | Leiter der Generalprokuratur | Generalprokurator |
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(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.