§ 166f RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Erholungsurlaub

§ 166f. Ein bis zum 31. Dezember 20032004 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004

Erholungsurlaub

§ 166f. Ein bis zum 31. Dezember 20032004 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.

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