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Erholungsurlaub
§ 166f. Ein bis zum 31. Dezember 20032004 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.
Erholungsurlaub
§ 166f. Ein bis zum 31. Dezember 20032004 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.