§ 163 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Begründung und Zustellung von Entscheidungen.

§ 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Begründung und Zustellung von Entscheidungen.

§ 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.

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